Selbständigkeit ohne Meisterprüfung oder vergleichbaren Abschluss?
In folgenden Fällen kann eine Ausnahmebewilligung oder eine Ausübungsberechtigung weiterhelfen:
- Sie üben bereits ein eingetragenes zulassungspflichtiges Handwerk aus und möchten in einem weiteren zulassungspflichtigen Handwerk tätig werden (§ 7a Handwerksordnung).
- Die Ablegung der Meisterprüfung stellt für Sie eine unzumutbare Belastung dar (§ 8 Handwerksordnung), beispielsweise weil Sie schon 45 Jahre alt sind oder aus einen anderen wichtigen Grund.
Die zur selbständigen Handwerksausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sind jeweils nachzuweisen.
- Sie haben die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung in dem beabsichtigten Handwerk abgelegt und waren in diesem Beruf mindestens sechs Jahre in Gesellenposition tätig, hiervon 4 Jahre in leitender Stellung (§ 7b Handwerksordnung). Ausgenommen von dieser Regelung sind folgende Berufe: Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker
- Sie haben als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedsstaates in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union Berufserfahrung im Handwerk gesammelt oder haben dort eine berufliche Qualifikation erworben. (§ 9 Handwerksordnung).
Vor der Antragstellung beraten wir Sie gern, damit ihr Antrag Erfolg hat. Auf diese Weise können Sie Kosten, die durch die Ablehnung eines nicht begründeten Antrags entstehen, vermeiden.
Ihre Ansprechpartner sind
Handwerkskammer Osnabrück-Emsland Kerstin Dahmann
Tel.: 0541 6929-311
Fax: 0541 40913-10
E-Mail:
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Herbert Schmidt
Tel.: 0541 6929-330
Fax: 0541 40913-15
E-Mail:
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