| Von der Buchführungspflicht bis zur Lohnsteuer |
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Im folgenden erhalten Sie erste wichtige Informationen zu den Themen
Für Detailfragen wenden Sie sich bitte an Ihren steuerlichen Berater.
Jeder Existenzgründer hat als Unternehmer einen Gewinn oder Verlust zu ermitteln. Eine der wichtigsten Aufgaben des Gründers ist es dagegen, die Unterlagen rechtzeitig und vollständig an seinen Berater weiterzuleiten. Zum einen ist dies zur Wahrung der diversen Fristen von Bedeutung und zum anderen erhält der Gründer so rechtzeitig die Auswertungen zur kaufmännischen Analyse seines Betriebes zurück.
2. Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer ist eine Verbrauchssteuer, die steuersystematisch nur die Belastung des Endverbrauchers (Konsum) bezweckt. Der Unternehmer ist verpflichtet - sofern er nicht von der "Kleinunternehmerregelung" Gebrauch machen kann, oder seine unternehmerische Tätigkeit grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit ist - auf seine Lieferungen und Leistungen Umsatzsteuer zu erheben und diese den Kunden in Rechnung zu stellen. Seinerseits kann der Unternehmer die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als sogenannte Vorsteuer von seiner einbehaltenen Umsatzsteuer in Abzug bringen. Das Finanzamt erhält somit lediglich die Differenz aus einbehaltener Umsatzsteuer und in Rechung gestellter Vorsteuer. In der Regel folgt hieraus eine Zahlung an das Finanzamt, wobei jedoch auch unter bestimmten Umständen – gerade im Gründungsjahr - eine Erstattung seitens des Finanzamtes vorkommen kann. Die Zahllast bzw. der Erstattungsanspruch ist dem Finanzamt spätestens bis zum 10. Tage nach Ablauf eines Umsatzsteuervoranmeldungszeitraumes auf amtlichen Vordruck zu melden. Gleichzeitig ist die entsprechende Zahlung fällig. Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer mehr als 6.136 Euro pro Jahr ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer weniger als 512 Euro pro Jahr ist das Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum. Für Existenzgründer gilt zudem abweichend von den oben dargestellten Voranmeldungszeiträumen, dass aufgrund des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes im Gründungsjahr und in dem folgenden Jahr die Voranmeldungen grundsätzlich monatlich abzugeben sind. Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Lieferungen und Leistungen ausgeführt worden sind, unabhängig davon wann die Zahlungen geleistet werden (Sollversteuerung). Gemäß dem Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung können insbesondere Existenzgründer und kleine Unternehmen unter gewissen Voraussetzung die Istbesteuerung beantragen. Fragen Sie Ihren steuerlichen Berater nach diesen Vereinfachungsmöglichkeiten. Wer Geschäfte im Bereich der EU tätigt, muss zur Erlangung der Steuerfreiheit im Rahmen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim Bundesamt für Finanzen beantragen. Werden derartige Lieferungen ausgeführt muss der Unternehmer bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Zusammenfassende Meldung auf amtlichen Vordruck beim Bundesamt für Finanzen abgeben. Die Existenzgründer und Unternehmer sollten sich vor allem mit den formellen Anforderungen der Umsatzsteuer auseinander setzen und sich diesbezüglich von ihrem steuerlichen Berater informieren lassen. Als wichtige Kriterien seien hier die Formerfordernisse für das Schreiben von Rechnungen und A-Konto-Zahlungen sowie die Voraussetzungen zum Abzug von Vorsteuer genannt. Versäumnisse in diesen Bereichen können im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung durch das Finanzamt ggf. zu erheblichen Nachforderungen führen. Ab dem 01.07.2002 gilt zudem, dass auf jeder geschriebenen Rechnung die Steuernummer bzw. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens aufzuführen ist. Erleichterungen für Kleinunternehmer: Frei von Umsatzsteuer sind solche Unternehmen, deren Vorjahresumsatz nicht mehr als 17.500 Euro betrug und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich (Prognose zu Beginn des Jahres) 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Hier entfällt allerdings auch der Anspruch des Vorsteuerabzugs. Bei Neugründungen bezieht sich die Umsatzprognose auf den erstgenannten Wert. Auf die Umsatzsteuerbefreiung kann aber verzichtet werden (Option für die Umsatzsteuer). Dies ist vor allem in der Anlaufphase von Bedeutung, um so die im Rahmen größerer Investitionen und Anschaffungen anfallenden Vorsteuern erstattet zu erhalten. An den Verzicht ist der Existenzgründer dann allerdings fünf Jahre gebunden. Einmal im Jahr ist eine Umsatzsteuerjahreserklärung bis zum 31. Mai des aktuellen Jahres für das Vorjahr abzugeben.
3. Einkommensteuer Die Einkommensteuer ist die Steuer aller natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Diese Personen sind grundsätzlich mit ihrem gesamten Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig. Das Einkommensteuergesetz kennt die folgenden sieben Einkunftsarten:
Die ersten drei Einkunftsarten werden auch als Gewinneinkünfte bezeichnet, wobei der Gewinn aus der Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt wird. Die letzten vier Einkünfte werden auch als Überschusseinkünfte bezeichnet. Hier wird der Überschuss aus der Gegenüberstellung von Einnahmen und Werbungskosten ermittelt. Die Einkommensteuer wird vierteljährlich zum 15.03., 15.06., 15.09. und 15.12. eines Jahres im Rahmen von Vorauszahlungen erhoben, wobei einmal im Jahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, aufgrund derer die endgültige Einkommensteuer festgesetzt wird und mit den Vorauszahlungen verrechnet wird. Zu Beginn jeder Selbstständigkeit hat der Existenzgründer seinen Gewinn aus Gründen der Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen dem Finanzamt gegenüber im Rahmen des Betriebseröffnungsbogens schätzend anzugeben. Hier empfiehlt es sich möglichst realistische Angaben abzugeben. Zu niedrige Gewinnangaben bei tatsächlich zu erwartenden höheren Gewinnen führen zu Einkommensteuernachzahlungen. Hier stellt sich die Frage, wie diszipliniert jeder Unternehmer ist, die entsprechenden Beträge unterjährig auch zurückzulegen. Andererseits bedeuten zu hohe Gewinnprognosen bei tatsächlich zu erwartenden niedrigeren Gewinnen zwar Einkommensteuererstattungen seitens des Finanzamtes aber unterjährig zu hohe Liquiditätsbelastungen. Die Einkommensteuer wird in einem Vom-Hundertsatz des zu versteuernden Einkommens errechnet. Dabei wird nach ledigen Steuerpflichtigen (Grundtabelle) und Verheirateten (Splittingtabelle) unterschieden. Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Seit 2004 beträgt der Grundfreibetrag 7.664,00 € (verh. 15.329,00 €), der Eingangssteuersatz 15 % und der Spitzensteuersatz 42 %. Der Steuertarif ist in der Steuertabelle progressiv aufgebaut, d.h. mit steigendem Einkommen steigt auch der Prozentsatz an zu zahlender Einkommensteuer an.
4. Körperschaftsteuer Der Ausschüttungsbetrag wird beim Anteilseigner nur zur Hälfte als Einnahmen aus Kapitalvermögen i.R. der Einkommensteuer angerechnet (sogenanntes "Halbeinkünfteverfahren"). Diese Einnahmen können noch um die Werbungskosten aus dieser Einkunftsart reduziert werden, jedoch auch nur zur Hälfte.
5. Gewerbeertragssteuer Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, der jeder Gewerbebetrieb unterliegt. Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Sie wird von der Gemeinde erhoben, in der sich eine Betriebsstätte des Unternehmens befindet. Hierdurch kann es vorkommen, das ein Unternehmen Gewerbesteuer an verschiedene Gemeinden zu zahlen hat. Zudem sind die Gewerbesteuerhebesätze der einzelnen Gemeinden unterschiedlich. Somit stellen diese Hebesätze eine wichtige Entscheidungsgröße für die Wahl des geeigneten Standortes dar. Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer erhalten Einzelunternehmungen und Personengesellschaften einen Freibetrag von 24.500 Euro auf den Gewerbeertrag. Zusätzlich wird für diesen Personenkreis zur Milderung der Sonderbelastung von Gewerbebetrieben mit Gewerbesteuer die Einkommensteuer des Unternehmers durch eine pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer verringert. Die Einkommensteuerermäßigung wird in Höhe des 1,8- fachen des Gewerbesteuer-Messbetrages gewährt. Die Gewerbesteuer wird vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres im Rahmen von Vorauszahlungen erhoben, wobei einmal im Jahr eine Gewerbesteuererklärung abzugeben ist, aufgrund derer die endgültige Gewerbesteuer festgesetzt wird und mit den Vorauszahlungen verrechnet wird.
6. Lohnsteuer Besteuert wird der Arbeitslohn der Arbeitnehmer. Der Unternehmer hat grundsätzlich die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohn-/Gehaltszahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Höhe der Lohn- und Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlags ist den Lohnsteuertabellen zu entnehmen, die im Buchhandel erhältlich sind. Diese Tabellen gelten für Arbeitnehmer, die auf Lohnsteuerkarte beschäftigt werden. Werden Aushilfskräfte beschäftigt, darf der Arbeitslohn für eine so genannte geringfügige Beschäftigung nur steuerfrei ausgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorgelegt hat und das Unternehmen einen pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur Renten- und Krankenversicherung entrichtet. Der Arbeitgeber hat spätestens bis zum 10. Tage nach Ablauf eines Lohnsteuervoranmeldungszeitraumes auf amtlichen Vordruck dem Finanzamt die Höhe der abzuführenden Lohnsteuer zu melden. Gleichzeitig ist die entsprechende Zahlung fällig. Lohnsteuervoranmeldungszeitraum ist der Kalendermonat. Bei Neugründungen im Laufe des Jahres sind die voraussichtlichen Jahressteuerbeträge maßgebend. Mit Ablauf der Anmeldungsfrist ist die abzuführende Lohnsteuer fällig. - Das vorliegende Skript erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Alle Angaben ohne Gewähr. - Ihr Ansprechpartner:Handwerkskammer Osnabrück-Emsland Ansgar Göbel |



