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Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Selbständige haben wieder Anspruch auf Krankengeld!
Ab dem 01.08.2009 können freiwillig gesetzlich krankenversicherte Selbstständige wieder das klassische Krankengeld beziehen. Damit schließt die Bundesregierung die mit der Einführung des Gesundheitsfonds entstandene Risikoschutzlücke für freiwillig versicherte Selbstständige, die mehr als 6 Wochen krank waren. Allerdings müssen Selbstständige nunmehr bis Ende September 2009 aktiv werden. Nichts tun bedeutet kein Krankengeld!

Anfang 2009 hat der Gesetzgeber den Krankengeldanspruch für Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen. Diesem Personenkreis stand seitdem lediglich die Möglichkeit zu Verfügung, neben dem normalen Krankenversicherungsbeitrag eine spezielle Krankengeld-Zusatzversicherung, die sog. Wahltarife, abzuschließen. Die von den Krankenversicherern angebotenen Tarife waren aber oftmals zu teuer, insbesondere für ältere Versicherte. Darüber hinaus betrug die Vertragslaufzeit mindestens drei Jahre.

Mit der ab 01.08.2009 geltenden Neuregelung hat der Gesetzgeber diese Lücke im Risikoschutz der gesetzlich krankenversicherten Selbstständigen aber wieder geschlossen. Somit haben Selbstständige künftig wieder einen Anspruch auf Krankentagegeld ab dem 43. Krankheitstag. Allerdings nur unter Anhebung des bislang ermäßigten Beitragssatzes von 14,3 auf 14,9 Prozent. Bislang abgeschlossene Wahltarife laufen zum 01.08.2009 automatisch aus.

Für Selbstständige gilt es jetzt aktiv zu werden und sich zu entscheiden, wie der künftige Krankengeldanspruch aussehen soll. Wer sich nicht bei seiner Krankenversicherung meldet, zahlt zwar weiterhin den ermäßigten Beitragssatz, hat aber keinen Anspruch auf Krankengeld. Wichtig ist in diesem Zusammenhang:
  • Krankengeldanspruch bei Zahlung des Normalbeitrages: Für die Einstufung in den Normalbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung reicht eine formlose Erklärung gegenüber der Krankenkasse aus. Der bislang geltende ermäßigte Beitragssatz steigt von 14,3 auf 14,9 Prozent.
  • Krankengeldanspruch bei Weiterführung des alten Wahltarifes: Soll der bereits bestehende Wahltarif weitergeführt werden, muss gegenüber der Versicherung eine Erklärung bis spätestens 30.09.2009 erfolgen. Die Erklärung gilt dann rückwirkend ab dem 01.08.2009, sodass keine Versicherungslücke entsteht. Die Vertragslaufzeit beträgt mindestens drei Jahre.
  • Krankengeldanspruch bei Abschluss eines neuen Wahltarifes: Durch das automatische Auslaufen des bisherigen Wahltarifes hat der Selbstständige auch die Möglichkeit, einen neuen Wahltarif abzuschließen. Hierbei können die Konditionen beiderseitig neu festgelegt werden. Der Vertrag wird aber weiterhin für mindestens drei Jahre abgeschlossen.
  • Krankengeldanspruch bei Kombination eines Normalbeitrages und eines Wahltarifes: Selbstständige können mit dieser Kombinationsmöglichkeit die Zahlung von Krankengeld vor dem gesetzlich vorgesehenen 43. Krankheitstag regeln. Hierfür müssen Sie zusätzlich einen Wahltarif Krankengeld mit Ihrer Versicherung abschließen.
(Text aus Gründernews 12-2009)