| Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Selbständige haben wieder Anspruch auf Krankengeld! |
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Ab dem 01.08.2009 können freiwillig gesetzlich krankenversicherte Selbstständige wieder das klassische Krankengeld beziehen. Damit schließt die Bundesregierung die mit der Einführung des Gesundheitsfonds entstandene Risikoschutzlücke für freiwillig versicherte Selbstständige, die mehr als 6 Wochen krank waren. Allerdings müssen Selbstständige nunmehr bis Ende September 2009 aktiv werden. Nichts tun bedeutet kein Krankengeld! Anfang 2009 hat der Gesetzgeber den Krankengeldanspruch für Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen. Diesem Personenkreis stand seitdem lediglich die Möglichkeit zu Verfügung, neben dem normalen Krankenversicherungsbeitrag eine spezielle Krankengeld-Zusatzversicherung, die sog. Wahltarife, abzuschließen. Die von den Krankenversicherern angebotenen Tarife waren aber oftmals zu teuer, insbesondere für ältere Versicherte. Darüber hinaus betrug die Vertragslaufzeit mindestens drei Jahre. Mit der ab 01.08.2009 geltenden Neuregelung hat der Gesetzgeber diese Lücke im Risikoschutz der gesetzlich krankenversicherten Selbstständigen aber wieder geschlossen. Somit haben Selbstständige künftig wieder einen Anspruch auf Krankentagegeld ab dem 43. Krankheitstag. Allerdings nur unter Anhebung des bislang ermäßigten Beitragssatzes von 14,3 auf 14,9 Prozent. Bislang abgeschlossene Wahltarife laufen zum 01.08.2009 automatisch aus. Für Selbstständige gilt es jetzt aktiv zu werden und sich zu entscheiden, wie der künftige Krankengeldanspruch aussehen soll. Wer sich nicht bei seiner Krankenversicherung meldet, zahlt zwar weiterhin den ermäßigten Beitragssatz, hat aber keinen Anspruch auf Krankengeld. Wichtig ist in diesem Zusammenhang:
(Text aus Gründernews 12-2009) |



