|
Wer sich in einem handwerklichen Beruf selbständig machen möchte, ist nach dem Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO) verpflichtet, sich in die Handwerksrolle bzw. das Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerk oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eintragen zu lassen. Dabei sind die handwerklichen Berufe unterteilt in die „zulassungspflichtigen“ Handwerke gem. Anlage A und die „zulassungsfreien“ Handwerke gem. Anlage B1 und die „handwerksähnlichen“ Gewerbe gem. Anlage B2. |
Selbständigkeit ohne Meisterprüfung oder vergleichbaren Abschluss?
In folgenden Fällen kann eine Ausnahmebewilligung oder eine Ausübungsberechtigung weiterhelfen: |