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Wer sich in einem handwerklichen Beruf selbständig machen möchte, ist nach dem Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO) verpflichtet, sich in die Handwerksrolle bzw. das Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerk oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eintragen zu lassen. Dabei sind die handwerklichen Berufe unterteilt in die „zulassungspflichtigen“ Handwerke gem. Anlage A und die „zulassungsfreien“ Handwerke gem. Anlage B1 und die „handwerksähnlichen“ Gewerbe gem. Anlage B2. |
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Wer sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbständig machen möchte, aber nicht im Besitz einer Qualifikation ist, die eine Handwerksrolleneintragung ermöglicht, kann unter bestimmten Umständen eine Ausnahmegenehmigung beantragen. |